§ 3a – Risikobasierter Ansatz, nationale Risikoanalyse
(1) Die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach den Anforderungen dieses Gesetzes folgt einem risikobasierten Ansatz. Die spezielleren Regelungen der nachfolgenden Abschnitte dieses Gesetzes bleiben hiervon unberührt. (2) Die für die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden des Bundes sowie die Länder wirken an der vom Bundesministerium der Finanzen koordinierten nationalen Risikoanalyse mit. Die Verpflichteten nach diesem Gesetz werden bei Erstellung der nationalen Risikoanalyse eingebunden und über die Ergebnisse unterrichtet. Die nationale Risikoanalyse berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 und wird regelmäßig aktualisiert. Nach Bedarf werden spezifische sektorale Risikoanalysen erstellt.
Kurz erklärt
- Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfolgt nach einem risikobasierten Ansatz.
- Es gibt spezielle Regelungen in den folgenden Abschnitten des Gesetzes.
- Bundes- und Landesbehörden arbeiten an einer nationalen Risikoanalyse mit.
- Verpflichtete Personen und Institutionen werden in die Erstellung der Risikoanalyse einbezogen und informiert.
- Die nationale Risikoanalyse wird regelmäßig aktualisiert und berücksichtigt die Risikobewertung der Europäischen Kommission.